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Führerscheinklassen

Unsere Fahrschule Stolpmann bietet eine Vielzahl von Führerscheinklassen an, um den individuellen Bedürfnissen unserer Schüler gerecht zu werden. Egal ob Sie Ihren ersten Führerschein erwerben möchten oder eine Erweiterung Ihrer Fahrerlaubnis anstreben, bei uns finden Sie das passende Angebot. Unsere qualifizierten Fahrlehrer stehen Ihnen dabei zur Seite, um Sie umfassend auf die theoretische und praktische Prüfung vorzubereiten.

Klasse AM

Ab 16 Jahren: Fahrscheinklasse für 2-/3-Rad- & 4-Rad-Leichtkraftfahrzeuge (Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h).

Klasse A1

Ab 16 Jahren: Krafträder bis 125 cm³ Hubraum und 11 kW Motorleistung sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW Leistung.

Klasse A2

Ab 18 Jahren: Krafträder bis 35 kW Motorleistung und 0,2 kW/kg Leistungsgewicht, abgedeckt durch [AM] und [A1].

Klasse A

Ab 20 Jahren: Krafträder über 50 cm³ oder 45 km/h, inklusive Beiwagen, sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge mit über 15 kW Leistung ([A1], [A2]).

Klasse B und B Automatik

ab 17 Jahren (Begleitendes Fahren): ab 18 Jahren: Mehrspurige Kraftfahrzeuge bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse ([AM], [L]).

Klasse BE

ab 17 Jahren (Begleitendes Fahren): ab 18 Jahren: Züge aus B-Zugfahrzeug und Anhänger über 0,75 t zulässiger Gesamtmasse ([AM], [L], [B]

Klasse B96

Klasse B mit Anhänger (Gesamtgewicht über 750 kg) und zulässige Gesamtmasse 3.500-4.250 kg (keine eigene Fahrerlaubnisklasse).

Klasse B196

Klasse A1 (nur in Deutschland) und Klasse B ab 25 Jahren und mindestens fünfjähriger Fahrerfahrung (keine eigene Fahrerlaubnisklasse

Theorieunterricht

Hier lernst du alles, was du wissen musst, um sicher zu fahren. Mach dich bereit für den Weg zu deinem Führerschein!

Klasse AM

Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge

  • der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABI. L60 vom 2.3.2013, S. 52)

Dreirädrige Kleinkrafträder

  • der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABI. L60 vom 2.3.2013, S. 52) 

Leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge

  • der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABI. L60 vom 2.3.2013, S. 52)

Mindestalter: 15 Jahre
Auflage: Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland Gebrauch gemacht werden darf. Dies wird durch die Schlüsselzahl 195 im Führerschein vermerkt. Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Befristung: Klasse AM ist unbefristet gültig.
Einschluss:
Hinweise:

Klasse A1

Krafträder (Leichtkrafträder) – Zweiräder, auch mit Beiwagen – mit

  • einem Hubraum mit nicht mehr als 125 cm³
  • einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und
  • einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht (Leermasse) von max. 0,1 kW/kg

Dreirädrige Kraftfahrzeuge (bisher Klasse B) mit

  • symmetrisch angeordneten Rädern
  • einem Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder
  • einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
  • einer Leistung von bis zu 15 kW

Mindestalter: 16 Jahre
Voraussetzungen: Keine andere Klasse ist Voraussetzung
Befristung: Klasse A1 ist unbefristet gültig.
Einschluss: Klasse AM
Hinweise:

Klasse A2

Krafträder – Zweiräder, auch mit Beiwagen – mit

  • einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW abgeleitet ist
  • einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von max. 0,2 kW/kg

Mindestalter: 18 Jahre
Voraussetzungen: Keine andere Klasse ist Voraussetzung
Befristung: Klasse A beschränkt ist unbefristet gültig.
Einschluss: Klasse A1 und M
Hinweise: Bei Besitz der Klasse A1 von mindestens 2 Jahren ist nur eine praktische Prüfung erforderlich (Stufenführerschein). Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A2, die zwischen dem 19.01.2013 und 27.12.2016 erteilt wurde, dürfen im Inland weiterhin Krafträder, die von mehr als 70 kW abgeleitet sind, führen.

Klasse A

Krafträder – Zweiräder, auch mit Beiwagen – mit

  • einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder
  • einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h (Motorleistung von mehr als 35 kW oder Verhältnis der Leistung zum Gewicht (Leermasse) mehr als 0,2 kW/kg)

Dreirädrige Kraftfahrzeuge (bisher Klasse B) mit

  • einer Leistung von mehr als 15 kW oder
  • mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem
  • Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder 
  • einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und 
  • einer Leistung von mehr als 15 kW

Mindestalter: 24 Jahre für Direkteinstieg Krafträder (21 Jahre für dreirädrige Fahrzeuge)
Voraussetzungen: Klasse A2, wenn unter 24 Jahre alt
Befristung: Klasse A ist unbefristet gültig
Einschluss: Klassen A2, A1 und AM
Hinweise: Bei Besitz der Klasse A2 von mindestens 2 Jahren ist nur eine praktische Prüfung erforderlich (Stufenführerschein)

Klasse B und B Automatik

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)

  • mit einer zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer, auch mit Anhänger
  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt.

Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre bei begleitetem Fahren mit 17)
Voraussetzungen:
Befristung: Klasse B ist unbefristet gültig
Einschluss: Klasse L und M
Hinweise: Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen KFZ im Inland, im Falle eines KFZ mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

 

Klasse BE

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger oder einem Sattelanhänger mit

  • einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und nicht mehr als 3500 kg

Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre bei begleitetem Fahren mit 17)
Voraussetzungen: Vorbesitz der Klasse B
Befristung: Klasse BE ist unbefristet gültig
Einschluss:
Hinweise: Für Zugkombinationen mit einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 3500 kg zulässiger Gesamtmasse ist die Klasse C1E erforderlich.

 

Klasse B96

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit

  • einer zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3500 kg und nicht mehr als 4250 kg

Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre bei begleitetem Fahren mit 17)
Voraussetzungen:
Befristung: Klasse B mit Schlüsselzahl 96 ist unbefristet gültig
Einschluss:
Hinweise: Der Erwerb der Berechtigung durch eine Fahrerschulung nach Anlage 7a der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) durch eine Fahrschule bzw. einen Fahrlehrer.

Klasse B196

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)

  • mit einer zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer, auch mit Anhänger
  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt.

Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre bei begleitetem Fahren mit 17)
Voraussetzungen:
Befristung: Klasse B ist unbefristet gültig
Einschluss: Klasse L und M
Hinweise: Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen KFZ im Inland, im Falle eines KFZ mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.